Allgemeine Vertragsbedingungen Dozent*innen

Allgemeine Vertragsbestimmungen für den Einsatz freiberuflicher Lehrkräfte -an der Volkshochschule Wiesental (nachfolgend „VHS“)

in der Fassung vom 02.07.2024 – Version 1

Herausgeber: Volkshochschule Wiesental, Joh.-Karl-Grether-Str.2, 79650 Schopfheim

 

1. Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen: Diese Allgemeinen Vertragsbestimmungen gelten, sofern und soweit sich die VHS und die freiberufliche Lehrkraft (nachfolgend "Lehrkraft") hierauf bei Abschluss eines Lehrauftrages verständigen.

2. Vertragsstatus der Lehrkraft

(1) Das Vertragsverhältnis ist als freies Dienstverhältnis i.S.d. §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anzusehen.

(2) Bei der Tätigkeit der Lehrkraft handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit.

(3) Es wird weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Beschäftigungsverhältnis begründet.

(4) Die VHS ist damit nicht verpflichtet, etwaige Lohnsteuer einzubehalten und/oder Sozialabgaben abzuführen.

3. Hinweis zur Rentenversicherungs- und Steuerpflicht

(1) Die Lehrkraft wird darauf hingewiesen, dass nach § 2 Satz 1 Nr. 1 des SGB VI auch im Falle der sozialversicherungsrechtlichen Selbständigkeit eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, soweit die Lehrkraft nicht Mitglied in der Künstlersozialversicherung ist oder sonstige Befreiungstatbestände vorliegen. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sind von der selbstständigen Lehrkraft selbst zu tragen (§ 169 Nr. 1 SGB VI).  Eine Haftung der VHS ist ausgeschlossen.

(2) Der Lehrkraft ist bekannt, dass sie gemäß § 138 Abgabenordnung (AO) ihre Tätigkeit bei ihrem Finanzamt anzumelden hat und ihre Einkünfte aus dem Lehrauftrag als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bei ihrer Einkommensteuer anzugeben hat. Die VHS behält sich vor, ggf. die von der Lehrkraft in Rechnung gestellte Vergütung dem Finanzamt zur Kenntnis zu bringen.

4. Inhalt des Lehrauftrages / keine Weisungsgebundenheit

(1) Der Inhalt des Lehrauftrages ergibt sich aus den näheren Bestimmungen des Lehrauftrages.

(2) Die VHS ist nicht berechtigt, den Gegenstand des Lehrauftrages einseitig abzuändern und/oder durch einseitige Weisung näher zu spezifizieren. Die Lehrkraft wird weisungsunabhängig tätig.

(3) Die Lehrkraft ist in der inhaltlichen und insbesondere in der pädagogischen / methodisch-didaktischen Gestaltung ihres Unterrichts sowie bei der Auswahl der Lehrmaterialien frei. Sofern Lehrpläne oder Richtlinien o. Ä. für den Unterricht vereinbart werden, sind diese jeweils nur „als Grundlage“ anzusehen, engen den Gestaltungspielraum der Lehrkraft aber nicht ein. Die Lehrkraft bleibt in der Gestaltung des Unterrichts frei.

(4) Die Lehrkraft wird die übernommene Lehrtätigkeit selbst ausüben oder im Falle einer Verhinderung diese – soweit der jeweilige Lehrauftrag dies gestattet – durch eigene geeignete Mitarbeiter, soweit sie deren fachliche Qualifikation sicherstellt und diesen gleichlautende Verpflichtungen aufgrund des jeweiligen Lehrauftrages unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen auferlegt hat, ausführen lassen.

5. Zeitlicher Umfang und zeitliche Lage der Lehrveranstaltung

(1) Der zeitliche Umfang des Lehrauftrages – i.d.R. ausgedrückt in Unterrichtseinheiten – sowie die zeitliche Lage der Unterrichtseinheiten werden einvernehmlich festgelegt und im Lehrauftrag vereinbart.

(2) Die Lehrkraft ist berechtigt, während des laufenden VHS-Semesters unter Wahrung einer angemessenen Ankündigungsfrist schriftlich eine Anpassung der zeitlichen Lage der Unterrichtszeiten zu verlangen. Die VHS hat einem derartigen Verlangen nachzukommen, wenn diesem keine organisatorischen Gründe entgegenstehen.

(3) Die VHS ist nicht berechtigt, den im Lehrauftrag vereinbarten zeitlichen Umfang und/oder die zeitliche Lage der Lehrveranstaltung einseitig zu ändern, es sei denn, die Lehrkraft stimmt dem explizit zu oder dies ist aus dringenden betrieblichen Gründen der VHS zwingend erforderlich.

6. Räumlichkeiten

(1) Die VHS stellt auf ihre Kosten die Unterrichtsräumlichkeiten zur Verfügung.

(2) Der Ort des Unterrichts, d.h. zumindest die Adresse des Unterrichtsgebäudes, ergibt sich aus dem Lehrauftrag.

(3) Die VHS ist nicht berechtigt, der Lehrkraft einseitig einen anderen als vertraglich vereinbarten Unterrichtsort zuzuweisen, es sei denn, dieser befindet sich in unmittelbarer Nähe zu dem im Lehrauftrag vereinbarten Ort oder die Lehrkraft stimmt dem explizit zu.

(4) Die VHS gewährt der Lehrkraft für den Zeitraum der Lehrveranstaltungen Zutritt zur Nutzung der Unterrichtsräumlichkeiten.

(5) Neben der Nutzung der Unterrichtsräumlichkeiten ist die Lehrkraft nicht berechtigt, die Infrastruktur der VHS zu nutzen.

(6) Die Lehrkraft ist nicht in die Organisationsstruktur der VHS eingebunden.

(7) Etwaige überlassene Gegenstände, Unterlagen sowie Kopien und Dateien wird die Lehrkraft bei Beendigung des Lehrauftrages unaufgefordert an die VHS zurückgeben. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen.

7. Verhinderung / keine Nachholungs- und Vertretungsverpflichtungen

(1) Wenn die Lehrkraft ihre Leistung nicht erbringen kann und diese auch nicht durch ein*e Mitarbeiter*in der Lehrkraft erbracht werde kann, ist dies der vhs rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Der VHS steht es in diesem Falle frei, eine andere Lehrkraft zu bitten, die durch die Verhinderung entfallende/n Unterrichtseinheit/en zu übernehmen.

(3) Die Lehrkraft ist nicht verpflichtet, ausgefallene Unterrichtseinheiten nachzuholen, wird sich aber zumindest nach besten Kräften bemühen, eigenständig in Abstimmung mit der VHS Nachholtermine zu organisieren oder gemäß Ziffer 4 Abs. 4 dieser Allgemeinen Vertragsbestimmungen in Abstimmung mit der VHS eine Vertretungskraft zu stellen.

(4) Ferner ist die Lehrkraft nicht verpflichtet, als Vertretung für eine andere verhinderte Lehrkraft tätig zu werden.

8. Vergütung und Abrechnung

(1) Die zwischen den Vertragsparteien individuell ausgehandelte Vergütung je Unterrichtseinheit ergibt sich aus dem Lehrauftrag.

(2) Gleiches gilt für den Abrechnungsrhythmus (z.B. monatlich, vierteljährlich bzw. zum Ende der Lehrveranstaltung).

(3) Die vereinbarte Vergütung versteht sich jeweils als von der VHS zu zahlende Vergütung (einschließlich etwaiger Umsatzsteuer).

(4) Es wird jeweils nur die tatsächlich erbrachte Unterrichtszeit vergütet. Ausgefallene Unterrichtseinheiten werden nur dann vergütet, wenn der Unterricht aus Gründen ausfällt, welche alleine die VHS zu vertreten hat.

(5) Auslagen, wie Fahrtkosten, Kopierkosten oder Kosten für sonstiges Lehrmaterial, sind mit der Vergütung abgegolten und werden von der VHS nicht gesondert erstattet. Etwas anderes gilt nur, sofern dies im Lehrauftrag explizit vereinbart wird.

(6) Die Abrechnung erfolgt entsprechend den Regelungen im Lehrauftrag.

9. Keine Ansprüche auf Nebenleistungen: Ansprüche auf Nebenleistungen sowie auf eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehen nicht. Ein Anspruch auf bezahlten Urlaub besteht nicht.

10. Laufzeit und Kündigung des Lehrauftrages

(1) Der Lehrauftrag gilt für die Dauer der im Lehrauftrag festgelegten konkreten Lehrveranstaltung. Er endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Beendigung der im Lehrauftrag festgelegten Lehrveranstaltung, spätestens zum Ende des jeweiligen VHS-Semesters.

(2) Unbeschadet dessen kann der Lehrauftrag von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von jeweils sechs (6) Wochen zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.

(3) Das beiderseitige Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleibt jeweils unberührt.

(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

11. Aufschiebend bedingt abgeschlossene Lehraufträge

Sofern der Lehrauftrag aufschiebend bedingt gemäß § 158 Abs. 1 BGB abgeschlossen wird, kommt er nur dann rechtsverbindlich zustande, sofern sich innerhalb der im Lehrauftrag bestimmten Anmeldefrist für die Lehrveranstaltung eine im Lehrauftrag näher bestimmte Mindestanzahl von Kursteilnehmenden angemeldet hat. Wird diese Mindestanzahl von Kursteilnehmenden nicht erreicht, ist der Lehrauftrag als gegenstandslos anzusehen. Die Lehrkraft hat in diesem Fall mangels wirksamen Lehrauftrages insbesondere keinen Vergütungsanspruch.

12. Haftung

Die Haftung der VHS für Schäden jedweder Art, soweit es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt, gleich aus welchem Rechtsgrund sie entstehen mögen, ist auf die Fälle beschränkt, in denen der VHS Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

13. Keine Wettbewerbsbeschränkungen

Die Lehrkraft unterliegt keinen Wettbewerbsbeschränkungen. Es steht ihr insbesondere frei, auch für andere Bildungseinrichtungen Lehrtätigkeiten zu verrichten.

14. Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Die Lehrkraft verpflichtet sich, über die ihr im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die VHS zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, und zwar auch über die Beendigung des Lehrauftrages hinaus. Die VHS wird die Lehrkraft von dieser Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn und soweit sie gesetzlich zur Offenlegung der jeweiligen Informationen verpflichtet ist.

(2) Die Lehrkraft verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die VHS die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der europäischen Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten. Die Lehrkraft darf Daten von Teilnehmenden nicht für eigene Zwecke nutzen oder die ihr zur Kenntnis gelangten Daten an Dritte weitergeben. Eine gesonderte Datenschutzerklärung ist jeweils Bestandteil des Lehrauftrages und gesondert zu

unterschreiben.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand bezüglich des Lehrauftrages sind der Sitz der VHS.

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